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Satzung

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Satzung

(Stand 25.03.2022)

  • § 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet
  • § 2 Vereinszweck
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Organe
  • § 5 Landesdelegiertenkonferenz
  • § 6 Verwaltungsrat
  • § 7 Landesvorstand
  • § 8 Gebietsgruppen
  • § 9 Fachgruppen, Arbeitskreise und Beauftragte
  • § 10 Mitgliederversammlung
  • § 11 Geschäftsstelle
  • § 12 Protokolltätigkeit
  • § 13 Mitgliedschaft in Trägerverbänden
  • § 14 Auflösung

 

§ 1      Name, Sitz, Verbreitungsgebiet

 
1.  Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V.“(BSVMV)
2.  Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock.
3.  Der Verein umfasst das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ist in Gebietsgruppen gegliedert.


§ 2       Vereinszweck

 
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere im Interesse aller            Blinden und Sehbehinderten im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

      Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von sehbehinderten und blinden Menschen sowie von                
      Menschen, deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.

      Er setzt sich für die Wahrung der sozialen, rechtlichen und kulturellen Interessen der sehbehinderten, blinden und von einer        Augenerkrankung betroffenen Menschen ein. Er fördert ihre gleichberechtigte Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der                Gesellschaft.


      Der Verein unterstützt ihre umfassende Rehabilitation und Inklusion im Sinne der Umsetzung der Ziele der UN-                          Behindertenrechtskonvention.


      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


      a)   Verwirklichung eines Vereinslebens, das den grundlegenden sowie den spezifischen Interessen der Betroffenen entspricht

      b)   Unterhaltung von Beratungsstellen und Begegnungszentren;
      c)   Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung im Sinne der betroffenen Menschen;
      d)   Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie Förderung der Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags;
      e)   Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten;
      f)    Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen;
      g)   Förderung sowohl der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bildung;
      h)   Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie Vertretung ihrer Belange;
      i)    Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten und Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen;
      j)    konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfeorganisationen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege;
      k)   aktives Engagement im deutschen und internationalen Blindenwesen, insbesondere Beteiligung an Solidaritätsaktionen                und Entwicklungsprojekten auf der Basis der Freiwilligkeit;
      l)    Öffentlichkeitsarbeit, die den vorgenannten Zielen Verständnis, Popularität sowie materielle und ideelle Unterstützung                  verschafft …

4.   Zum Verein gehört der Zweckbetrieb – Urlaubs- und Begegnungszentrum Aura Hotel „Ostseeperlen Boltenhagen“, der zur            Realisierung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins betrieben wird.
  
 

 § 3      Mitgliedschaft

 
1.   Mitglieder
Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
 
A)   ordentliche Mitglieder:
       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt und blind         ist, oder als Sehbehinderter über einen Sehrest von 3/10 und weniger verfügt. 
       Blinde und sehbehinderte Kinder werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch eine/-n Sorgeberechtigte/-n                   vertreten.
 
B)    Fördernde Mitglieder:
        Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch Mitarbeit und/oder          Entrichtung regelmäßiger Zuwendungen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie                  ordentliche Mitglieder. 
        Fördermitglieder können in den Landesvorstand und in den Gebietsgruppenvorstand als Beisitzer*innen mit Stimmrecht              gewählt werden. Die Vorstände müssen mindestens zu 2/3 aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Die Zahlung von                    Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung des BSVMV. 
 
C)     Ehrenmitglieder:
        Auf Vorschlag kann der Verwaltungsrat auf seiner Sitzung Personen, die sich um den Verein bzw. das Blinden- und                      Sehbehindertenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Die                    Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Von der Pflicht der Beitragszahlung sind die                          Ehrenmitglieder entbunden.
 
        An der Landesdelegiertenkonferenz können Sie, wenn sie nicht mit Stimmrecht delegiert sind, mit beratender Stimme                teilnehmen.
 
        Auf Grund besonderer Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die Landesdelegiertenkonferenz eine/-n ehemalige/-n            Vereinsvorsitzende/-n zur/zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernennen. Diese/-r hat Sitz und Stimme im Landesvorstand.
 
2.      Eintritt
         Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ist an den zuständigen Gebietsgruppenvorstand zu richten. Dieser entscheidet über             die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu begründen ist, kann beim Landesvorstand Einspruch erhoben                 werden. Der Landesvorstand entscheidet nach Anhörung beider Seiten endgültig.
 
3.      Rechte der Mitglieder
         Die Mitglieder sind berechtigt:
–        an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
–        in den Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht auszuüben und selbst zu kandidieren
–        die Einrichtungen und die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen
–        Anträge, Meinungsäußerungen und Beschwerden an alle Organe des Vereins zu richten
–        zu allen Beratungen, die ihre Person betreffen, gehört zu werden
–        Mitglied in einer anderen Blinden- oder Behindertenorganisation zu sein sowie dort eine Funktion auszuüben
 
4.       Pflichten der Mitglieder
          Die Mitglieder sind verpflichtet: 
–         ihren Möglichkeiten entsprechend zur Erfüllung gefasster Beschlüsse beizutragen
–         übernommene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen
–         ihren Mitgliedbeitrag entsprechen der Beitragsordnung zu entrichten
–         dem Ansehen des Vereins keinen Schaden zuzufügen
 
5.       Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1.    Die Mitgliedschaft erlischt:
 
1.        durch Tod,
2.        durch Austritt,
3.        durch Ausschluss
 
5.2.     das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch                       schriftliche Abmeldung erklären. Die Abmeldung muss bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres der                           Gebietsgruppe vorliegen, in welcher das Mitglied geführt wird.
 
5.3.      Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen der blinden              oder sehbehinderten Menschen schädigt oder den Jahresbeitrag trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung nicht                      entrichtet.
 
5.4.       Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Gebietsgruppenvorstand. Über den Ausschluss ist das Mitglied                           schriftlich zu informieren. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats der Einspruch an den
             Landesvorstand zu, der endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte des Mitglieds.
 

§ 4     Organe

 
1.     Organe des Landesvereins sind die Landesdelegiertenkonferenz, der Verwaltungsrat und der Landesvorstand.
2.     Organe der Gebietsgruppen sind die Mitgliederversammlungen und der Gebietsgruppenvorstand.
 

§ 5     Landesdelegiertenkonferenz

 
1. Die Landesdelegiertenkonferenz besteht aus den Delegierten der Gebietsgruppen. Jede Gebietsgruppe entsendet auf                  d r e i ß i g M i t g l i e d e r einen Delegierten. Auf weitere angefangene 30 Mitglieder kommt ein/-e weitere/-r Delegierte/-      r. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres.
    Gebietsgruppenvorsitzende sind Delegierte und zählen nicht zum Delegiertenschlüssel.
 
2. Die Landesdelegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:
a)   Behandlung des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Landesvorstandes für die vergangene Wahlperiode,
b)   Entlastung des Landesvorstandes,
c)   Wahl der/des 1. und 2.Vorsitzenden und weiterer Beisitzer*innen des Landesvorstandes in geheimer Abstimmung und                getrennten Wahlgängen,
d)   Behandlung von Anträgen,
e)   Beschluss zur Änderung der Satzung und der Ehrenordnungsrichtlinie.
f)    Wahl von Delegierten für den übergeordneten Spitzenverband, wobei der/die erste Vorsitzende des Vereins als gewählt gilt, 
g)    Beschluss der Auflösung des Vereins,
 
Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins werden nur behandelt, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz bekannt gemacht wurden. Anträge zur Satzungsänderung müssen die zu ändernde Stelle genau bezeichnen, einen Formulierungsvorschlag und dessen Begründung enthalten.
 
3. Die Landesdelegiertenkonferenz wird vom/von der 1.Vorsitzenden des Vereins mindestens alle vier Jahre einberufen. Die              Einladung erfolgt in Textform und muss mindestens 8 Wochen vorher versandt werden. Sie muss den Termin, die vorläufige        Tagesordnung und die vorliegenden Anträge zur Satzungsänderung enthalten. Der/die 1. Vorsitzende muss die                            Landesdelegiertenkonferenz außerdem einberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erforderlich macht bzw. auf Begehren      von mindestens 5 Gebietsgruppen. Bei außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenzen kann die Einladungsfrist bis auf 6          Wochen verkürzt werden.
 
4.  Jede/-r Delegierte hat eine Stimme.
 
5.   Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit und die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 – Mehrheit der Stimmen.
      Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 

 § 6     Verwaltungsrat
 
1.   Der Verwaltungsrat besteht aus den Vorsitzenden der Gebietsgruppenvorstände bzw. deren schriftlich zu benennenden                Vertreter*innen. Mitglieder des Landesvorstandes sind im Verwaltungsrat nicht stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung an        sie ist nicht zulässig. Der Verwaltungsrat berät in Präsenz bzw. als Telefon-, Video- oder Hybridkonferenz gemeinsam mit            dem Vorstand, nimmt dessen Tätigkeitbericht entgegen und erledigt die ihm durch die Satzung und die                                      Landesdelegiertenkonferenz übertragenen Aufgaben. Im Einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:
 
      a. Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes,
      b. Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfes,
      c. Bestätigung der vom Steuerberater vorgelegten Bilanz,
      d. Entlastung des Landesvorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
      e. Beschlussfassung über eine Vergütung der grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübten Vereinsämter nach Maßgabe einer                  Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bei Bedarf,
       f.  Festsetzung der Vergütung der/des Geschäftsführerin/-s laut Geschäftsordnung,
       g. Herausgabe von Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung,
       h. Bearbeitung von Beschwerden,
       i.  Beschlussfassung über Beitragsordnung und Umlagen,
       j.  Prüfung von Anträgen an die Landesdelegiertenkonferenz,
       k. Entscheidungen über die Gründung und Auflösung von Gebietsgruppen,
       l.  Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder,
       m. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,
       n. Berufung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Landesdelegiertenkonferenz.
 
2.   Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates muss den Verwaltungsrat mindestens einmal im Jahr 4 Wochen vorher unter                Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Falls erforderlich, können auch weitere                          Vertreter*innen eingeladen werden, die mit dem BSVMV eng zusammenarbeiten.
 
3.   Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n und deren/dessen Stellvertreter*in. Beide werden mit              einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
 
4.   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden  mit        einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 7   Landesvorstand

 
1.   Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und 3 bis 5 Beisitzer*innen.
 
2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende.
 
3.   Der Landesvorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Landesvorstand        gewählt ist.
 
4.   Als Mitglied des Landesvorstandes kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl nicht in einem Arbeitsverhältnis          mit dem Landesverein steht. Nimmt ein Mitglied des Landesvorstandes ein Arbeitsverhältnis mit dem Landesverein auf,              scheidet es automatisch aus dem Landesvorstand aus. 
 
5.   Der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
 
6.   Der Landesvorstand stellt den Haushaltsplan, eine Dienstreiseordnung und eine Arbeitsvertrags-Vergütungsvereinbarung auf.
      Er arbeitet nach einer Aufgabenstellung, welche allen Gebietsgruppen zur Kenntnis gegeben wird. Grundlage für die                    Aufgabenstellung sind die Satzung sowie die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und des Verwaltungsrates. Für die          Kassenführung der Gebietsgruppen erlässt der Landesvorstand Richtlinien in einer Finanz- und Kassenordnung.
 
7.   Die/der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig, während ihrer/seiner Amtszeit, Vorsitzende/r einer Gebietsgruppe sein. In der            entsprechenden Gebietsgruppe ist eine Nachwahl für die/den Vorsitzende/-n durchzuführen.
 
8.   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, rückt für sie/ihn diejenige/derjenige Kandidat/-in nach,        die/der bei der letzten Vorstandswahl die nächsthöchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat.
 
9.   Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal in Präsenz bzw. als Telefon-, Video- oder Hybridkonferenz statt.            Sie werden vom/von der/dem 1. Vorsitzenden vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die                    Einladung erfolgt in Textform.
 
10.  Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden             mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
11.   Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. sein/-e Stellvertreter/-in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen          des Landesvorstandes teil.
 
12.   Der Landesvorstand ist berechtigt, behördlich verlangte Satzungsänderungen bei entsprechender Benachrichtigung der                Mitgliedschaft zeitnah (unabhängig eines Beschlusses der LDK) vorzunehmen.
 
13.   Ein Vorstandsmitglied kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können insbesondere            die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Ein begründeter Antrag                muss an den Verwaltungsrat gestellt werden. Die ordnungsgemäße Abberufung wird wirksam, wenn sie dem abberufenen            Vorstandsmitglied schriftlich mitgeteilt wird.
 
 

§ 8     Gebietsgruppen

 
Der Verein ist in Gebietsgruppen gegliedert.
 
1.    Die Gebietsgruppe ist keine juristische Person. Sie wird in allen juristischen und finanziellen Angelegenheiten durch den               Landesvorstand vertreten. Ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt sie jedoch weitgehend selbständig.
 
2.   Die Gebietsgruppen haben die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und des Verwaltungsrates und des                              Landesvorstandes durchzusetzen.
 
3.   Jede Gebietsgruppe wird von einem Gebietsgruppenvorstand geleitet. Der Gebietsgruppenvorstand besteht aus der/dem              Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter*in und Beisitzer*innen, dessen Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt. Der        Gebietsgruppenvorstand muss zurücktreten, wenn die Mitgliederversammlung ihm das Misstrauen ausspricht.
 
4.   Die Mitglieder des Gebietsgruppenvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wenn eine            Gebietsgruppe keinen Vorstand hat, kann der Landesvorstand  eine/-n Beauftragte/-n benennen.
 
5.   Abstimmung und Wahl müssen geheim erfolgen, wenn das die Mitgliederversammlung mit mindestens 1/10 der                          Anwesenden verlangt. Alles Weitere regelt die Wahlordnung.
 
6.   Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, das ist in Präsenz bzw. als Telefon-,                Video- oder Hybridkonferenz möglich. Die Aufgaben leiten sich aus § 10 ab.
 
7.   Die Mitgliederversammlung hat das Recht, verdienstvolle langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden der Gebietsgruppen          zu benennen. 
 
8.   Gebietsgruppen mit über 150 Mitgliedern haben die Möglichkeit, zur Wahl ihres Gebietsgruppenvorstandes                                  Gebietsdelegiertenkonferenzen durchführen.
 
9.   Gebietsgruppen können bei Bedarf Begegnungsgruppen bilden.
 
10.  Gebietsgruppen, die keinen Vorstand haben, können sich als Selbsthilfegruppe einer anderen Gebietsgruppe anschließen.             Ein Leitungsteam organisiert alle Aktivitäten in der Gruppe. Alles Weitere ist in einer Vereinbarung zu regeln, die mit dem           Landesvorstand abgestimmt werden muss.
 

 § 9     Fachgruppen, Arbeitskreise und Beauftragte
 
1.   Zur Förderung beruflicher Belange und spezifischer Interessen der Mitglieder kann der Landesvorstand Fachgruppen und              Arbeitskreise bilden sowie Beauftragte benennen.
 
2.   Näheres wird in Geschäftsordnungen festgelegt, die vom Landesvorstand zu bestätigen sind bzw. in der Geschäftsordnung          des Landesvorstandes geregelt sind.
 
 

§ 10     Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform und muss                    mindestens 4 Wochen vorher versandt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen von                mindestens 1/3 der Mitglieder auf Anordnung des Gebietsgruppenvorstandes bzw. des Landesvorstandes einberufen.

2.   Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

      – Wahl des Gebietsgruppenvorstandes, einschließlich erforderlicher Nachwahlen,

      – Entlastung des Gebietsgruppenvorstandes,

      – Aussprache und Beschlussfassung zum Tätigkeits- und Kassenbericht des Gebietsgruppenvorstandes,

      – Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Arbeit,

      – Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz.

3.   Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Über bevorstehende Mitgliederversammlungen ist der              Landesvorstand zu informieren.

 

§ 11 Geschäftsstelle

1.   Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält des Landesverein eine Geschäftsstelle und im Rahmen seiner Möglichkeiten              Beratungs- und Begegnungsstellen.

2.   Die Geschäftsstelle befindet sich in Rostock.

3.   Der Landesvorstand kann die/den Geschäftsführer*in, die/der ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins ist und          vom Verwaltungsrat zu bestätigen ist, berufen. Mit seiner Anstellung verliert die/der Geschäftsführer*in alle Wahlämter, die          sie/er im Verein innehatte. Die/der Geschäftsführer nimmt an den Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen teil.

4.   Wird kein/-e Geschäftsführer*in berufen, übernimmt der Landesvorstand als geschäftsführender Vorstand diese Aufgabe.

5.    Die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird vom Landesvorstand beaufsichtigt. Die Geschäftsstelle hat die laufenden Geschäfte            des Landesvorstandes zu realisieren und ist an seine Weisungen gebunden. Näheres ist einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

§ 12   Protokolltätigkeit

1.   Über alle Sitzungen und Verhandlungen (Landesdelegiertenkonferenz, Tagungen des Landesvorstandes und des                          Verwaltungsrates und Beratungen der Fachgruppen und Arbeitskreise auf Landesebene) sind Protokolle anzufertigen, die              vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen sind.

2.   Protokolle sind auch über die Mitgliederversammlungen der Gebietsgruppen und Beratungen der Gebietsgruppenvorstände          zu führen. Sie sind bei den Gebietsgruppenvorständen aufzubewahren, so dass sie jederzeit durch interessierte                          Vereinsmitglieder und den Landesvorstand eingesehen werden können.

 

§ 13   Mitgliedschaft in Trägerverbänden

1.   Der BSVMV ist rechtlicher Nachfolger des BSV der DDR auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg – Vorpommern.

2.   Der BSVMV ist Mitglied des DBSV e.V. – Spritzenverband in der Bundesrepublik Deutschland ; des PARITÄTISCHEN                      Mecklenburg-Vorpommern und der Selbsthilfe Mecklenburg-Vorpommern. 

3.   Der Austritt aus diesen Vereinen kann nur auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz mit 4/5-Mehrheit erfolgen.

 

§ 14   Auflösung

 1.   Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag durch die Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. Der Beschluss bedarf einer           4/5-Mehrheit der Stimmen.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den            DBSV- den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. ; der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige          Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzungsänderungen im:

     § 2   Vereinszweck, Punkt 1, Absatz 1, Satz 1

     § 3   Mitgliedschaft, Absatz 1 C, Satz 1 und Satz 2

     § 5   Landesdelegiertenkonferenz, Absatz 2 c, Punkt 2, Absatz 2 f, Absatz 3, Satz 1, Absatz 3, Punkt 3

     § 6   Verwaltungsrat, Absatz 1, Satz 4, Absatz 1, Punkt m neu, dadurch wird Punkt m zu Punkt n, Absatz 2, Satz 1

     § 7   Landesvorstand, Punkt 1 und Punkt 2, Punkt 5(alt Punkt 4), Punkt 9, Punkt 13 neu

     § 8   Gebietsgruppen, Absatz 6, Satz 1, Satz 2, Punkt 10(neu)

     § 10  Mitgliederversammlung, Absatz 1, Satz 1

     Die Mehrheit der Delegierten sprach sich dafür aus, die Satzung in eine gendergerechte Form zu bringen.

     Die Satzungsänderungen wurden auf der Landesdelegiertenkonferenz am 25. März 2022 in Rostock beschlossen.