(Stand 23.03.2018)
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet
- § 2 Vereinszweck
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Organe
- § 5 Landesdelegiertenkonferenz
- § 6 Verwaltungsrat
- § 7 Landesvorstand
- § 8 Gebietsgruppen
- § 9 Fachgruppen, Arbeitskreise und Beauftragte
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Geschäftsstelle
- § 12 Protokolltätigkeit
- § 13 Mitgliedschaft in Trägerverbänden
- § 14 Auflösung
§1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet
1. Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V.“(BSVMV).
2. Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock.
3. Der Verein umfasst das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ist in Gebietsgruppen gegliedert.
§2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Interesse aller Blinden und Sehbehinderten im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von sehbehinderten und blinden Menschen sowie von Menschen, deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.
Er setzt sich für die Wahrung der sozialen, rechtlichen und kulturellen Interessen der sehbehinderten, blinden und von einer Augenerkrankung betroffenen Menschen ein. Er fördert ihre gleichberechtigte Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft.
Der Verein unterstützt ihre umfassende Rehabilitation und Inklusion im Sinne der Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verwirklichung eines Vereinslebens, das den grundlegenden sowie den spezifischen Interessen der Betroffenen entspricht
- Unterhaltung von Beratungsstellen und Begegnungszentren;
- Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung im Sinne der betroffenen Menschen;
- Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie Förderung der Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags;
- Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten;
- Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen
- Förderung sowohl der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bildung;
- Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie Vertretung ihrer Belange;
- Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten und Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen
- konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfeorganisationen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
- aktives Engagement im deutschen und internationalen Blindenwesen, insbesondere Beteiligung an Solidaritätsaktionen und Entwicklungsprojekten auf der Basis der Freiwilligkeit
- Öffentlichkeitsarbeit, die den vorgenannten Zielen Verständnis, Popularität sowie materielle und ideelle Unterstützung verschafft …
4. Zum Verein gehört der Zweckbetrieb – Urlaubs – und Begegnungszentrum Aura Hotel „Ostseeperlen Boltenhagen“, der zur Realisierung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins betrieben wird.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder
Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt und blind ist, oder als Sehbehinderter über einen Sehrest von 3/10 und weniger verfügt. Blinde und sehbehinderte Kinder werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch einen Sorgeberechtigten vertreten. - Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch Mitarbeit und/oder Entrichtung regelmäßiger Zuwendungen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder können in den Landesvorstand und in den Gebietsgruppenvorstand als Beisitzer mit Stimmrecht gewählt werden. Die Vorstände müssen mindestens zu 2/3 aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung des BSVMV. - Ehrenmitglieder:
Auf Vorschlag kann die Landesdelegiertenkonferenz Personen, die sich um den Verein bzw. das Blinden- und Sehbehindertenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Von der Pflicht der Beitragszahlung sind die Ehrenmitglieder entbunden.An der Landesdelegiertenkonferenz können sie, wenn sie nicht mit vollem Stimmrecht delegiert sind, mit beratender Stimme teilnehmen.Auf Grund besonderer Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die Landesdelegiertenkonferenz einen ehemaligen Vereinsvorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernennen. Dieser hat Sitz und Stimme im Landesvorstand.
2. Eintritt
Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ist an den zuständigen Gebietsgruppenvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu begründen ist, kann beim Landesvorstand Einspruch erhoben werden. Der Landesvorstand entscheidet nach Anhörung beider Seiten endgültig.
3. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
- in den Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht auszuüben und
selbst zu kandidieren - die Einrichtungen und die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen
- Anträge, Meinungsäußerungen und Beschwerden an alle Organe
des Vereins zu richten - zu allen Beratungen, die ihre Personen betreffen, gehört zu werden
- Mitglied in einer anderen Blinden- oder Behindertenorganisation
zu sein sowie dort eine Funktion auszuüben
4. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- ihren Möglichkeiten entsprechend zur Erfüllung gefasster
Beschlüsse beizutragen - übernommene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen
- ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten
- dem Ansehen des Vereins keinen Schaden zuzufügen
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss
5.2 Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Abmeldung erklären. Die Abmeldung muss bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres der Gebietsgruppe vorliegen, in welcher das Mitglied geführt wird.
5.3 Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen der blinden oder sehbehinderten Menschen schädigt oder den Jahresbeitrag trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
5.4 Über den Ausschluss entscheidet der zu ständige Gebietsgruppenvorstand. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats der Einspruch an den Landesvorstand zu, der endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte des Mitglieds.
§4
Organe
1. Organe des Landesvereins sind die Landesdelegiertenkonferenz, der Verwaltungsrat und der Landesvorstand.
2. Organe der Gebietsgruppen sind die Mitgliederversammlungen und der Gebietsgruppenvorstand.
§5
Landesdelegiertenkonferenz
1. Die Landesdelegiertenkonferenz besteht aus den Delegierten der Gebietsgruppen. Jede Gebietsgruppe entsendet auf d r e i ß i g M i t g l i e d e r einen Delegierten. Auf weitere angefangene 30 Mitglieder kommt ein weiterer Delegierter. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres. Gebietsgruppenvorsitzende sind Delegierte und zählen nicht zum Delegiertenschlüssel.
2. Die Landesdelegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:
- Behandlung des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes
des Landesvorstandes für die vergangene Wahlperiode, - Entlastung des Landesvorstandes,
- Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und
der Beisitzer/innen des Landesvorstandes in geheimer Abstimmung und getrennten Wahlgängen, - Behandlung von Anträgen,
- Beschluss zur Änderung der Satzung und der
Ehrenordnungsrichtlinie, - Wahl von Delegierten für den übergeordneten Spitzenverband,
wobei der Vorsitzende des Vereins als gewählt gilt, - Beschluss der Auflösung des Vereins,
Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins werden nur behandelt, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz bekannt gemacht wurden. Anträge zur Satzungsänderung müssen die zu ändernde Stelle genau bezeichnen, einen Formulierungsvorschlag und dessen Begründung enthalten.
3. Die Landesdelegiertenkonferenz wird vom Vorsitzenden des Vereins mindestens alle vier Jahre einberufen. Die Einladung muss mindestens 8 Wochen vorher versandt werden. Sie muss den Termin, die vorläufige Tagesordnung und die vorliegenden Anträge zur Satzungsänderung enthalten. Der Vorsitzende muss die Landesdelegiertenkonferenz außerdem einberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erforderlich macht bzw. auf Begehren von mindestens 5 Gebietsgruppen. Bei außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenzen kann die Einladungsfrist bis auf 6 Wochen verkürzt werden.
4. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit und die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 – Mehrheit der Stimmen. Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Wahl von Delegierten für den übergeordneten Spitzenverband, wobei der Vorsitzende des Vereins als gewählt gilt.
§6
Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Vorsitzenden der Gebietsgruppenvorstände bzw. deren schriftlich zu benennenden Vertretern. Mitglieder des Landesvorstandes sind im Verwaltungsrat nicht stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung an sie ist nicht zulässig. Der Verwaltungsrat berät gemeinsam mit dem Vorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht entgegen und erledigt die ihm durch die Satzung und die Landesdelegiertenkonferenz übertragenen Aufgaben. Im Einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes,
- Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Haushaltsplanentwurfes, - Bestätigung der vom Steuerberater vorlegten Bilanz
- Entlastung des Landesvorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über eine Vergütung der grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübten Vereinsämter nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bei Bedarf, - Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers laut
Geschäftsordnung, - Herausgabe von Richtlinien für die Geschäftsführung und
Verwaltung, - Bearbeitung von Beschwerden,
- Beschlussfassung über Beitragsordnung und Umlagen,
- Prüfung von Anträgen an die Landesdelegiertenkonferenz,
- Entscheidungen über die Gründung und Auflösung von
Gebietsgruppen, - Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder,
- Berufung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der
Landesdelegiertenkonferenz.
2. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates muss den Verwaltungsrat
mindestens einmal im Jahr schriftlich 4 Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Falls erforderlich, können
auch weitere Vertreter eingeladen werden, die mit dem BSVMV eng
zusammenarbeiten.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Beide werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§7
Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, ein oder
zwei Stellvertretern und bis zu fünf Beisitzern, mindestens jedoch
drei Beisitzern.
2. Der Landesvorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch solange im Amt bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
3. Als Mitglied des Landesvorstandes kann nur gewählt werden, wer
zum Zeitpunkt der Wahl nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem
Landesverein steht. Nimmt ein Mitglied des Landesvorstandes ein
Arbeitsverhältnis mit dem Landesverein auf, scheidet es automatisch
aus dem Landesvorstand aus “.
4. Dem Vorsitzenden – und im Falle seiner Verhinderung seinem ersten
oder zweiten Stellvertreter – obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereins.
5. Der Landesvorstand stellt den Haushaltsplan, eine Dienstreiseordnung
und eine Arbeitsvertrags-Vergütungsvereinbarung auf. Er arbeitet nach
einer Aufgabenstellung, welche allen Gebietsgruppen zur Kenntnis gegeben wird.
Grundlage für die Aufgabenstellung sind die Satzung sowie die Beschlüsse der
Landesdelegiertenkonferenz und des Verwaltungsrates. Für die Kassenführung
der Gebietsgruppen erlässt der Landesvorstand Richtlinien in einer Finanz- und
Kassenordnung.
6. Der/Die Vorsitzende darf nicht gleichzeitig, während seiner/ihrer Amtszeit,
Vorsitzende/r einer Gebietsgruppe sein. In der entsprechenden Gebietsgruppe
ist eine Nachwahl für den Vorsitzenden durchzuführen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, rückt für ihn
derjenige Kandidat nach, der bei der letzten Vorstandswahl die nächsthöchste
Stimmenzahl auf sich vereinigt hat.
8. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Sie werden vom
Vorsitzenden vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
9. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
10. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. sein Stellvertreter nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
11. Der Landesvorstand ist berechtigt, behördlich verlangte Satzungsänderungen
bei entsprechender Benachrichtigung der Mitgliedschaft zeitnah
(unabhängig eines Beschlusses der LDK) vorzunehmen.
§8
Gebietsgruppen
Der Verein ist in Gebietsgruppen gegliedert.
1. Die Gebietsgruppe ist keine juristische Person. Sie wird in allen juristischen und
finanziellen Angelegenheiten durch den LV vertreten. Ihre satzungsgemäßen
Aufgaben erfüllt sie jedoch weitgehend selbständig.
2. Die Gebietsgruppen haben die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und
des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes durchzusetzen.
3. Jede Gebietsgruppe wird von einem Gebietsgruppenvorstand geleitet. Der
Gebietsgruppenvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und Beisitzern, dessen Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Gebietsgruppenvorstand muss zurücktreten, wenn die Mitgliederversammlung
ihm das Misstrauen ausspricht.
4. Die Mitglieder des Gebietsgruppenvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
für vier Jahre gewählt. Wenn eine Gebietsgruppe keinen Vorstand hat, kann der
Landesvorstand einen Beauftragten benennen.
5. Abstimmung und Wahl müssen geheim erfolgen, wenn das die Mitgliederversammlung mit
mindestens 1/10 der Anwesenden verlangt. Alles Weitere regelt die Wahlordnung.
6. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Die Aufgaben leiten sich aus § 10 (alt § 11) ab.
7. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, verdienstvolle langjährige Vorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden der Gebietsgruppen zu benennen.
8. Gebietsgruppen mit über 150 Mitgliedern haben die Möglichkeit, zur Wahl ihres
Gebietsgruppenvorstandes, Gebietsdelegiertenkonferenzen durchzuführen.
9. Gebietsgruppen können bei Bedarf Begegnungsgruppen bilden.
§9
Fachgruppen, Arbeitskreise und Beauftragte
1. Zur Förderung beruflicher Belange und spezifischer Interessen der
Mitglieder kann der Landesvorstand Fachgruppen und Arbeitskreise
bilden sowie Beauftragte benennen.
2. Näheres wird in Geschäftsordnungen festgelegt, die vom Landesvorstand
zu bestätigen sind bzw. in der Geschäftsordnung des Landesvorstandes geregelt sind.
§10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder auf
Anordnung des Gebietsgruppen-vorstandes bzw. des Landesvorstandes einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
- Wahl des Gebietsgruppenvorstandes, einschließlich erforderlicher Nachwahlen,
- Entlastung des Gebietsgruppenvorstandes,
- Aussprache und Beschlussfassung zum Tätigkeits- und Kassenbericht des Gebietsgruppenvorstandes,
- Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Arbeit,
- Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz.
3. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Über bevorstehende
Mitgliederversammlungen ist der Landesvorstand zu informieren.
§11
Geschäftsstelle
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Landesverein eine Geschäftsstelle
und im Rahmen seiner Möglichkeiten Beratungs- und Begegnungsstellen.
2. Die Geschäftsstelle befindet sich in Rostock.
3. Der Landesvorstand kann den Geschäftsführer, der ordentliches Mitglied oder
Fördermitglied des Vereins ist und vom Verwaltungsrat zu bestätigen ist, berufen.
Mit seiner Anstellung verliert der Geschäftsführer alle Wahlämter, die er im Verein innehatte. Der
Geschäftsführer nimmt an den Vorstands- und Verwaltungsrats-sitzungen teil.
4. Wird kein Geschäftsführer berufen, übernimmt der Landesvorstand als geschäftsführender
Vorstand diese Aufgabe.
5. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird vom Landesvorstand beaufsichtigt. Die Geschäftsstelle
hat die laufenden Geschäfte des Landesvorstandes zu realisieren und ist an seine Weisungen
gebunden. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§12
Protokolltätigkeit
1. Über alle Sitzungen und Verhandlungen (Landesdelegierten-konferenz, Tagungen des
Landesvorstandes und des Verwaltungsrates und Beratungen der Fachgruppen und
Arbeitskreise auf Landesebene) sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen und in der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen sind.
2. Protokolle sind auch über die Mitgliederversammlungen der Gebietsgruppen und Beratungen
der Gebietsgruppenvorstände zu führen. Sie sind bei den Gebietsgruppenvorständen
aufzubewahren, so dass sie jederzeit durch interessierte Vereinsmitglieder und den Landesvorstand
eingesehen werden können.
§13
Mitgliedschaft in Trägerverbänden
1. Der BSVMV ist rechtlicher Nachfolger des BSV der DDR auf dem Gebiet des
Landes Mecklenburg – Vorpommern.
2. Der BSVMV ist Mitglied des DBSV e.V. – Spitzenverband in der Bundesrepublik
Deutschland -, des PARITÄTISCHEN Mecklenburg-Vorpommern und der
Selbsthilfe Mecklenburg-Vorpommern.
3. Der Austritt aus diesen Vereinen kann nur auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz
mit 4/5-Mehrheit erfolgen.
§14
Mitgliedschaft in Trägerverbänden
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag durch die Landesdelegiertenkonferenz
erfolgen. Der Beschluss bedarf einer 4/5- Mehrheit der Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den DBSV- den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzungsänderungen im:
§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Punkt 4
§ 2 Vereinszweck, Punkt 1, Absatz 2, Absatz 3
§ 3 Mitgliedschaft, Neufassung
§ 5 Landesdelegiertenkonferenz, Punkt 1, 2.Satz; Punkt 4
§ 6 Verwaltungsrat, Punkt 1, 2. Satz; Punkt 1, c; Punkt 3, 3. Satz
§ 7 Landesvorstand, Punkt 3, Punkt 10, Punkt 11
§ 8 Geschäftsstelle, neu § 11
§ 9 Gebietsgruppen, Neufassung , neu § 8
§ 10 Fachgruppen und Arbeitskreise, neu § 9
§ 11 Mitgliederversammlung, § 10, Punkt 3 .
§ 12 Protokolltätigkeit, Punkt 1, Punkt 2
§ 13 Auflösung, § 14, neu § 13
§ 14 Mitgliedschaft in Trägerverbänden, § 13, Punkt 1., neu § 14
wurden auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2018 in
Rostock beschlossen.